OdA Hauswirtschaft Graubünden
Statuten
Name
Art. 1
Unter dem Namen OdA (Organisation der Arbeitswelt) Hauswirtschaft Graubünden im Folgenden Hauswirtschaft Graubünden genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Hauswirtschaft Graubünden ist Mitglied des Dachverbandes oda hauswirtschaft schweiz Hauswirtschaft Graubünden ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
Zweck, Aufgaben
Art. 2
Hauswirtschaft Graubünden setzt sich ein für die Förderung der hauswi11schaftlichen Bildung als Grundlage für eine gesunde Entwicklung unserer Gesellschaft und für die Anerkennung der Hauswirtschaft als volkswirtschaftlich und kulturell wichtiger Faktor in der Öffentlichkeit. Hauswirtschaft Graubünden befasst sich vor allem mit folgenden Aufgaben:
- Beschaffung und Förderung der Zusammenarbeit von Lehrbetrieben im Berufsbildungsbereich der Hauswirtschaft für Lehre und Attestausbildung
- Zusammenarbeit mit dem Amt für Berufsbildung und mit der Berufsschule
- Organisation von Überbetrieblichen Kursen
- Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit andern Organisationen und mit Aus- und Weiterbildungsstätten im hauswirtschaftlichen Umfeld
- Öffentlichkeitsarbeit für die Stellung der Hauswirtschaft in der Gesellschaft
Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder von Hauswirtschaft Graubünden sind: Lehrbetriebe, beziehungsweise Lehrverantwortliche, welche über die Ausbildungsbewilligung für Lernende im hauswirtschaftlichen Berufen verfügen
- Expertinnen/Experten
- Einzelmitglieder
- Ehrenmitglieder, die sich besonders für den Verein eingesetzt haben
- Gönner / Gönnerinnen
Aufnahme und Ausschluss:
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich bei der Mitgliederversammlung anfechten. Vorstands- und Ehrenmitglieder entrichten keinen Jahresbeitrag. Gönnerin/Gönner kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein ideell und materiell unterstützt. Sie haben weder Stimm- noch Wahlrecht.
Finanzen
Art. 4
Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden
- besondere Aktionen
Haftung
Art. 5
Hauswirtschaft Graubünden haftet mit seinem Vereinsvermögen und den Mitgliederbeiträgen der laufenden Rechnungsperiode. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Organe
Art. 6
Die Organe von Hauswirtschaft Graubünden sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Kontrollstelle
Mitgliederversammlung
Art. 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie findet einmal im Jahr im Monat Mai statt. Allfällige Anträge der Mitglieder sind bis spätestens Ende März schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die schriftliche Einladung mit vollständiger Traktandenliste erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Datum.
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Genehmigung der Statuten und Statutenänderungen
- Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Berichtes der Kontrollstelle und des Budgets
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und die Revisionsstelle.
- Genehmigung des vom Vorstand erstellten Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über die Mitgliedschaft bei andern Vereinen, Verbänden und Organisationen
- Entscheid über Ausschlussverfügung des Vorstandes.
- Auflösung von Hauswirtschaft Graubünden
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen des Vorstandes oder eines Fünftels der Stimmberechtigten einberufen werden.
Stimm- und Wahlberechtigung
Art. 8
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die den Betrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Einzelmitglieder haben 1 Stimme Lehrbetriebe haben 2 Stimmen.
Wahlen und Abstimmungen
Art. 9
Im Vorstand und in den Mitgliederversammlungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Wahlvorschläge können sowohl vom Vorstand wie auch von Mitgliedern an der Versammlung gemacht werden.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder die geheime (schriftliche) Abstimmung verlangt.
Zur Revision der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Vorstand
Art. 10
Der Vorstand besteht aus 5 – 7 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand kann Fachkommissionen bestellen.
Der Vorstand führt die Geschäfte von Hauswirtschaft Graubünden und ve1tritt den Verband nach aussen. Er entscheidet über alle Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit eines andern Organs fallen; insbesondere obliegen ihm:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Aufstellen eines Tätigkeitsprogramms
- Vollzug der Vereinsbeschlüsse
- Wahl von Personen in Kommissionen und Arbeitsgruppen
- Führung und Aufstellung der Jahresrechnung und des Budgets
- Organisation der Lehrabschlussfeier Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft und Hauswirtschaftspraktiker /-in.
Zeichnungsberechtigung
Art. 11
Die Zeichnungsberechtigung wird durch den Vorstand festgelegt.
Revisionstelle
Art. 12
Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und stellt der Mitgliederversammlung Antrag.
Auflösung
Art. 13
Die Auflösung der Hauswirtschaft Graubünden kann durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Vertretung der hauswirtschaftlichen Interessen in Kommissionen und Verbänden
- Teilnahme an Vernehmlassungen von Gesetzesentwürfen, welche die Hauswirtschaft betreffen.
Inkraftsetzung
Art. 14
Die vorliegenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 04. Mai 2015 genehmigt worden.
Diese ersetzen die Statuten vom 03. Mai 2012 und treten sofort in Kraft.
oda hauswirtschaft graubünden
Die Vorsitzende:
Barbara Bättig
Der Protokollführer:
Dr. Christoph Bickel