OdA Hauswirtschaft Graubünden
Berufsbildung
Eine gute Aus-und Weiterbildung öffnet viele berufliche Chancen
Aus- und Weiterbildung – Bildungssystematik
Das Schweizerische Berufsbildungssystem bietet eine grosse Anzahl von Chancen im Beruf weiterzukommen.
Als Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft hat man viele Möglichkeiten sich weiterzubilden und zusätzliche Schulen zu absolvieren. In der Bildungssystematik finden Sie die wichtigsten Abschlüsse.
Hauswirtschaft Graubünden setzt sich für die beiden Grundausbildungen Hauswirtschaft EFZ und EBA ein. Er organisiert die überbetrieblichen Kurse, die QV Feier, Weiterbildungen für die Ausbildner/-innen und den Haushaltservice GR- Zum internationalen Tag der Hauswirtschaft organisiert Hauswirtschaft GR jeweils am 21. März einen Aktionstag. Mit einem speziellen kleinen Geschenk (Gebäck oder Getränk) wird in den verschiedenen Betrieben auf den Wert der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen aufmerksam gemacht.
Bildungsfonds
Hauswirtschaft GR verfügt über einen Bildungsfonds. Finanziell Unterstützt werden Personen aus dem Kanton Graubünden, für die eine hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung mit finanziellen Problemen verbunden sind.
Geschäftsreglement der QV-Kommission
1. Zweck
Die Erstellung von Wegleitungen sowie die Erarbeitung von Prüfungsaufgaben für die Qualifikationsverfahren der Berufe Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft (EFZ) und Hauswirtschaftspraktiker/in (EBA) in den Prüfungsfächern Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse.
1.1
Grundlagen, Vereinbarung
Die OdA Hauswirtschaft Schweiz erarbeitet zusammen mit dem SDBB für die beiden Grundbildungen Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft EFZ und Hauswirtschaftspraktiker/in EBA Wegleitungen sowie Prüfungsaufgaben für die Prüfungsfächer Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse gemäss den geltenden Bildungsverordnungen und Bildungspläne.
Die gesetzlichen Grundlagen hierzu bilden:
- das Berufsbildungsgesetz Artikel 19 vom 13. Dezember 2002 (BBG),
- die Berufsbildungsverordnung Artikel 12 vom 19. November 2003 (BBV),
- die Verordnung über die Berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft vom 20. Dezember 2004,
- die Verordnung über die beruflichen Grundbildung Hauswirtschaftspraktiker/in vom 20. Dezember 2005,
- die entsprechenden Vollzugsvorschriften der Kantone.
1.2
Die QV-Gruppe wahrt die berufsspezifischen Interessen.
1.3
Die Vereinbarung bezweckt eine optimale Zusammenarbeit zwischen der OdA Hauswirtschaft Schweiz, der QV-Arbeitsgruppe und den Kantonen, vertreten durch das SDBB , Abteilung Qualifikationsverfahren (QV), bei der Entwicklung und Durchführung der Qualifikationsverfahren.
2. Zusammensetzung, Wahlen, Konstituierung
2.1
Die Arbeitsgruppe setzt sich gemäss der Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau / Fachmann Hauswirtschaft EFZ Art. 23 und Hauswirtschaftspraktiker/in EBA Art. 22, zusammen.
2.2
Jede Sprachregion (d, f, i) ist vertreten.
2.3
Vertreter/innen aller drei Lernorte (ük, Schule, Betrieb) (Fachfrau / Fachmann Hauswirtschaft EFZ und Hauswirtschaftspraktiker/in EBA) sollen in der Arbeitsgruppe vertreten sein.
2.4
Nach Rücksprache mit dem Vorstand können bei Bedarf externe Fachleute beigezogen werden.
2.5
Der Vorstand der OdA Hauswirtschaft Schweiz bestätigt die Vertreterinnen vom Verband (OdA) und der Berufsfachschule (Fachlehrerschaft) aufgrund ihrer Bewerbungen und Eignungen. Der Vorstand benennt eine Leiterin/einen Leiter der Arbeitsgruppe.
2.6
Die jeweilige Dauer der Arbeitsgruppe beträgt eine Prüfungsperiode (Aug – Jan).
2.7
Bei Rücktritt eines Mitglieds sucht die OdA Hauswirtschaft Schweiz einen Ersatz. Das neue Mitglied muss den Vorgaben entsprechen, welche die ausgetretene Person erfüllt hat.
2.8
Der Vorsitz der QV-Gruppe wird vom Vorstand der OdA Hauswirtschaft Schweiz durch einen Leiter/eine Leiterin bestimmt. Die Kommission konstituiert sich selbst.
3. Aufgabenteilung
3.1
Die Leistung der OdA Hauswirtschaft Schweiz besteht im Ausarbeiten von Wegleitungen je Prüfungsfach sowie von Prüfungsaufgaben für alle Positionen des Prüfungsfachs Praktische Arbeiten und für sämtliche Positionen des Prüfungsfachs Berufskenntnisse gemäss geltender Bildungsverordnung für den Beruf Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft, respektive für alle Positionen des Prüfungsfachs. Praktische Arbeiten und alle Positionen der Berufskenntnisse für den Beruf Hauswirtschaftspraktiker/in gemäss geltender Bildungsverordnung.
3.2
Die OdA Hauswirtschaft Schweiz ist verantwortlich für den fachlichen Inhalt der Qualifikationsverfahren.
3.3
Die Prüfungsunterlagen werden den kantonalen Prüfungsorganen durch das SDBB Abteilung QV zur Verfügung gestellt.
3.4
Die Kantone sind zuständig für:
- die Organisation und Durchführung des Qualifikationsverfahrens in ihrem Kanton
- die Entschädigung der Experten/Expertinnen
- die Bewertung der Qualifikationsverfahren und das Ausstellen der Fähigkeitszeugnisse
- die Administration (inkl. Rechnungswesen) der Qualifikationsverfahren
4. Organisation der Arbeitsgruppe Qualifikation
4.1
Die Koordinationsaufgaben und die Einberufung der Arbeitsgruppe erfolgt entweder durch die OdA Hauswirtschaft Schweiz oder durch die Abteilung QV.
4.2
Die Arbeitsgruppenmitglieder werden vom Vorstand der OdA Hauswirtschaft Schweiz gewählt.
4.3
Den Vorsitz hat der/die jeweilige Leiter/Leiterin der Arbeitsgruppe, die Leiterin/der Leiter der Abteilung QV (SDBB) oder eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter.
4.4
Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll erhalten die Mitglieder der Arbeitsgruppe sowie die Geschäftsstelle der OdA Hauswirtschaft Schweiz.
4.5
Die administrativen Geschäfte der Arbeitsgruppe werden durch das Sekretariat des SDBB geführt.
4.6
Für sämtliche Prüfungsserien der Praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft und Hauswirtschaftspraktiker/in gelten die Vorgaben der jeweiligen aktuellen Bildungsverordnung resp. des jeweiligen aktuellen Bildungsplans.
4.7
Die von der Arbeitsgruppe erarbeiteten Prüfungsaufgaben, Lösungen und Wegleitungen werden durch die Abteilung QV des SDBB den Kantonen bzw. den zuständigen Prüfungsorganen der Kantone zur Verfügung gestellt.
4.8
Der Zeitpunkt der Prüfungen wird nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden bestimmt.
4.9
Das SDBB stellt Notenformulare für das gesamte Qualifikationsverfahren und für die Erfahrungsnoten gemäss Verordnung resp. gemäss den Bildungsplänen zur Verfügung.
5. Entschädigung
5.1
Die Vertreter(innen) der OdA werden gemäss geltendem Spesenreglement der OdA Hauswirtschaft Schweiz entschädigt.
6. Beschlüsse
6.1
Entscheide in der Arbeitsgruppe werden verbundpartnerschaftlich gefällt.
6.2
Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig.
6.3
Für die Publikation von Prüfungsserien stehen die Webseite und das Newsmail der OdA Hauswirtschaft Schweiz zur Verfügung.
7. Inkraftsetzung
7.1
Das vorliegende Geschäftsreglement wurde am 9. Juni 2015 vom Vorstand OdA Hauswirtschaft Schweiz genehmigt und in Kraft gesetzt.
Luzern, 9. Juni 2015
Präsidentin Geschäftsführerin
Susanne Oberholzer Elvira Schwegler